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Die Strafbarkeit der Bestechung auslandischer Amtstrager nach der Neufassung der 331 ff. StGB durch das Korruptionsbekampfungsgesetz 2015: Zur Reform der Amtstragerbestechungsdelikte auf der Grundlage volkerrechtlicher Antikorruptionsubereinkommen
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Die Strafbarkeit der Bestechung auslandischer Amtstrager nach der Neufassung der 331 ff. StGB durch das Korruptionsbekampfungsgesetz 2015: Zur Reform der Amtstragerbestechungsdelikte auf der Grundlage volkerrechtlicher Antikorruptionsubereinkommen
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Die Bestechung auslandischer Amtstrager ist in Deutschland erst seit der Einfuhrung des EUBest G und des Int Best G im Jahr 1998 strafbar. Durch diese Gesetze hat der Gesetzgeber die Antikorruptionsubereinkommen der Europaischen Union und der ŒCD in nationales Recht umgesetzt. Reformbedarf entstand durch die Unterzeichnung der Antikorruptionsubereinkommen des Europarates und der Vereinten Nationen durch die Bundesrepublik Deutschland in den Jahren 1999 und 2003. Die Umsetzung dieser volkerrechtlichen Ubereinkommen in deutsches Recht erfolgte durch das am 26.11.2015 in Kraft getretene Korruptionsbekampfungsgesetz 2015. Den Schwerpunkt der Arbeit stellt die Bestimmung der geschutzten Rechtsguter der ,331 ,ff. St GB n.F. sowie die Auslegung und Bewertung der Tatbestandsmerkmale des Europaischen Amtstragers i.S.d. ,11 Abs. 1 Nr. 2a St GB, des auslandischen und internationalen Bediensteten i.S.d. , 335a Abs. 1 St GB, der gelockerten Unrechtsvereinbarung in , 331, 333 St GB n.F. und der Pflichtwidrigkeit in den , 332, 334 St GB n.F dar. Im Rahmen dieser Ausfuhrungen hinterfragt der Autor kritisch die Vereinbarkeit der Neuregelungen zur Auslandsbestechung mit verfassungsrechtlichen Grundsatzen wie dem Bestimmtheitsgebot oder dem Vorbehalt des formellen Parlamentsgesetzes und pruft, ob die Bundesrepublik Deutschland durch die neuen Vorschriften die Verpflichtungen aus den von ihr unterzeichneten und ratifizierten volkerrechtlichen Ubereinkommen erfullt. Weiterhin werden die , 331 ff. St GB n.F. im Hinblick auf ihre praktische Anwendbarkeit bewertet und untersucht, ob sie im Einklang mit dem volkerrechtlichen Nichteinmischungsgrundsatz stehen.