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Einsatz Verdeckter Ermittler zum Entlocken des Gestandnisses eines Beschuldigten: Ein Prufstein fur das Tauschungsverbot des 136a StPO und den nemo-tenetur-Grundsatz aus Art. 6 EMRK
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Einsatz Verdeckter Ermittler zum Entlocken des Gestandnisses eines Beschuldigten: Ein Prufstein fur das Tauschungsverbot des 136a StPO und den nemo-tenetur-Grundsatz aus Art. 6 EMRK
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Wahrend die St PO eine Definition des Verdeckten Ermittlers (VE) liefert, regelt sie dessen Tatigkeiten hochst unvollstandig. Gerade deshalb ist zu prufen, ob 136a St PO auch beim Einsatz von VE greift, wenn er zum Entlocken des Gestandnisses des Beschuldigten eingesetzt wird. Zu bedenken ist hierbei insbesondere das Tauschungsverbot. In der Praxis operieren Strafverfolgungsbehorden zur Aufklarung mutmaalicher Straftaten zunehmend mit heimlichen Ermittlungsmethoden. Allerdings lasst sich die untersuchte Forschungsfrage anhand der deutschen Rechtslage nicht abschlieaend beurteilen. Insofern konnte der Leading Case des EGMR als Vorbild dienen. Die strafprozessualen VE-Vorschriften fungieren dann als ein menschenrechtlicher Prufstein hinsichtlich des Tauschungsverbots des 136a Abs. 1 S. 1 St PO und der Selbstbelastungsfreiheit aus Art. 6 EMRK. Die Arbeit liefert unter Berucksichtigung der BGH- und EGMR-Rechtsprechung tragfahige Antworten.