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Gesetz betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau vom 3. Juni 1900 nebst Ausführungsbestimmungen / Edition 1
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Gesetz betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau vom 3. Juni 1900 nebst Ausführungsbestimmungen / Edition 1
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Als Erganzung zu der im Jahre 1901 im gleichen Verlage erschienenen "Nahrungsmittelgesetzgebung im Deutschen Reiche" ubergebe ich im Nachstehenden das Reichsgesetz, betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau vom 3. Juni 1900, nebst den dazu ergangenen Kaiserlichen Verordnungen und Bekanntmachungen des Bundesrathes, sowie den vom Bundesrath beschlossenen Ausfuhrungsbestimmungen der Oeffentlichkeit. Das Reichsgesetz vom 3. Juni 1900 sowie die Kaiserliche Verordnung vom 30. Juni 1900 uber die theilweise Inkraftsetzung des Gesetzes hatten in der nNahrungsmittelgesetzgebung" u. s. w. noch Aufnahme finden konnen (a. . O. S. 7 und 16). Die ubrigen Kaiserlichen Verordnungen und Bekanntmachungen des Bundesrathes einschliesslich der Ausfuhrungsbestimmungen sind seither erst veroffentlicht worden. Nachdem nun durch die Kaiserlichen Verordnungen vom 30. Juni 1900 und vom 16. Februar 1902 das Inkrafttreten einzelner Bestimmungen des Gesetzes vom 1. Oktober 1900 und vom 1. Oktober 1902 ab festgesetzt worden war und durch die Kaiserliche Verordnung vom 7. Juli 1902, betreffend die weitere Inkraftsetzung des Gesetzes bestimmt worden ist, dass das Gesetz, soweit nicht fur einzelne Vorschriften ein fruherer Zeitpunkt bestimmt ist, am 1. April 1903 in Kraft tritt, erschien es im Hinblick auf die grosse Bedeutung des Sch1achtvieh- und Fleischbeschaugesetzes zweckmassig, das Gesetz nebst allen dazu fur das deutsche Reich ergangenen, jetzt vollstandig vorliegenden Ausfuhrungsbestimmungen zusammen zu stellen und durch Beifugung erlauternder Bemerkungen das Verstandniss der * IV Vorwort. einzelnen darin enthaltenen Vorschriften zu erleichtern."