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Insolvenzantragstellung wegen drohender Zahlungsunfaehigkeit - ein geeignetes Instrument zur Ermoeglichung einer fruehzeitigen Sanierung?
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Insolvenzantragstellung wegen drohender Zahlungsunfaehigkeit - ein geeignetes Instrument zur Ermoeglichung einer fruehzeitigen Sanierung?
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Der Autor untersucht unter Berücksichtigung der Neuerungen durch das SanInsFoG, ob die mit der drohenden Zahlungsunfähigkeit i. S. d. § 18 InsO verbundenen rechtspolitischen Ziele des Gesetzgebers erreicht wurden.
Dabei nimmt er zu bisher wenig beachteten Rechtsfragen im Zusammenhang mit den Eröffnungsgründen nach §§ 17 ff. InsO Stellung, entwickelt eine eigene Prüfungssystematik für den Tatbestand des § 18 InsO und unterbreitet einen Reformvorschlag zur Ablösung des § 19 InsO. Er beleuchtet die bestehenden Anreize für eine frühzeitige Verfahrenseinleitung mit Fokus auf die gesetzlichen Sanierungsinstrumente sowie die Konkurrenzsituation zum StaRUG und unterbreitet für klärungsbedürftige Einzelfragen Lösungsvorschläge.
Der Autor stellt fest, dass
de lege lata
kaum geeignete Anreize zur Förderung einer Verfahrenseinleitung bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit vorhanden sind und der Gesetzgeber daher das mit § 18 InsO verfolgte Ziel nach wie vor verfehlt. Anschließend präsentiert er konkrete Vorschläge zur Weiterentwicklung des geltenden Rechts
de lege ferenda
.
Dabei nimmt er zu bisher wenig beachteten Rechtsfragen im Zusammenhang mit den Eröffnungsgründen nach §§ 17 ff. InsO Stellung, entwickelt eine eigene Prüfungssystematik für den Tatbestand des § 18 InsO und unterbreitet einen Reformvorschlag zur Ablösung des § 19 InsO. Er beleuchtet die bestehenden Anreize für eine frühzeitige Verfahrenseinleitung mit Fokus auf die gesetzlichen Sanierungsinstrumente sowie die Konkurrenzsituation zum StaRUG und unterbreitet für klärungsbedürftige Einzelfragen Lösungsvorschläge.
Der Autor stellt fest, dass
de lege lata
kaum geeignete Anreize zur Förderung einer Verfahrenseinleitung bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit vorhanden sind und der Gesetzgeber daher das mit § 18 InsO verfolgte Ziel nach wie vor verfehlt. Anschließend präsentiert er konkrete Vorschläge zur Weiterentwicklung des geltenden Rechts
de lege ferenda
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