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Investorenkommunikation: Unter besonderer Berucksichtigung der personlichen Investorenkommunikation des Aufsichtsrats und seines Vorsitzenden
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Investorenkommunikation: Unter besonderer Berucksichtigung der personlichen Investorenkommunikation des Aufsichtsrats und seines Vorsitzenden
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Insbesondere in Zeiten des Shareholder Activism verlangt Corporate Governance uber die personliche Kommunikation des Vorstands mit ausgesuchten Investoren hinaus auch einen vertraulichen Investorendialog des Aufsichtsrats. Wahrend die Leitungs- und Geschaftsfuhrungskompetenzen des Vorstands die kommunikativen Maanahmen des Vorsitzenden und weiterer Vorstandsmitglieder legitimieren, ist die Kommunikationskompetenz des Aufsichtsrats nicht gleichermaaen augenscheinlich, ist der Aufsichtsrat doch nach seiner ursprunglichen Ausgestaltung ein Uberwachungs- und Beratungsorgan. Unter Berucksichtigung sowohl der angloamerikanischen Usancen als auch der in den letzten Jahrzehnten vollzogenen Aufwertung des rechtlichen Konstrukts des Aufsichtsrats ist eine Annexkompetenz abgeleitet von seinen Sachkompetenzen zur personlichen Kommunikation mit Investoren anzuerkennen. Organadaquat ist die Wahrnehmung der Dialoge durch den Vorsitzenden, wobei sich Grenzen aus der organimmanenten Zustandigkeitsverteilung, aktien- und kapitalmarktrechtlichen Prinzipien und der Wahrung eines einheitlichen Unternehmensauftritts ergeben.